Südlicher Gladeberg/Weinberg

Kurztext Südlicher Gladeberg/Weinberg


zurück zur
Kurzversion


Südlich der Ortschaft Gladebeck liegt der 249 m hohe Weinberg.

Vom Wanneweg am südlichen Rand von Gladebeck führt ein Weg zur Weinberghütte hinauf. Hier bietet sich Ihnen ein weiter Blick ins Leinetal, bei klarer Sicht sogar bis zum Harz.

Der Baumbestand des Weinberges besteht überwiegend aus Laubbäumen. Auf dem Gladebeck zugewandten nördlichen Teil des Berges sind zahlreiche hoch gewachsene Kiefern (Pinus sp.) eingestreut. In weiten Bereichen stockt ein Eichen-Hainbuchenmischwald.

Weitere Baumarten sind Wildkirschen (Prunus avium L.), Rotbuchen (Fagus sylvatica L.), Berg-Ahorne (Acer pseudoplatanus L.), Linden (Tilia sp.) und Eschen (Fraxinus excelsior L.).

Blick vom Weinberg auf das Dorf Gladebeck und den südlichen Gladeberg im Hintergrund.


Als potenziell natürliche Vegetation (PNV) wird für den südlichen Gladeberg und den Weinberg ein Waldgersten-Buchenwald (Hordelymo-Fagetum) des Berglandes auf basischen Böden angenommen.

Dabei handelt es sich um einen hypothetischen Zustand der Vegetation, der sich ohne menschlichen Einfluss vermutlich auf lange Sicht einstellen würde. Hintergrund des PNV-Konzeptes ist der Umstand, dass in Mitteleuropa heute die reale Vegetation als überwiegend anthropogene Ersatzgesellschaften nur noch auf begrenzten Flächen den ursprünglichen natürlichen Pflanzengesellschaften entspricht.

Die PNV stellt Beurteilungs- und Planungshilfen im Naturschutz und der Landschaftsplanung dar.


Im Frühjahr, wenn die Laubbäume noch keine Blätter tragen, erreicht viel Licht den Waldboden. Dies ist die Voraussetzung dafür, dass Frühblüher (eine wichtige Nahrungsquelle für Insekten) gedeihen können.

Der Boden am Weinberg besteht aus Kalkgestein und ist bedeckt durch eine dünne Lössschicht, so dass hier das Artenspektrum der Pflanzen weitgehend dem der Station „Wald der Märzenbecher“ entspricht. Als weitere Arten sollen hier nur die Große Sternmiere (Stellaria holostea L.), der Waldmeister (Galium odoratum (L.) Scop.), die Goldnessel (Lamium galeobdolon L.), und der Wald-Ziest (Stachys sylvatica L.) erwähnt werden.

Für viele einheimische Vogelarten sind Eichen-Hainbuchenwälder ein wichtiger Lebens- und Brutraum. Insbesondere, wenn das Alter der Bäume hoch ist und aufgrund der Baumstammdicke die Anlage von Nisthöhlen durch Spechte ermöglicht wird.

Die Eichenbäume werden häufig von Gallwespen aufgesucht, deren Larven sich je nach Art in charakteristisch geformten Gallen entwickeln, die sich an den Blattunterseiten, aber auch an den Blütenständen und Sprossachsen bilden. Die Gewebewucherungen werden von der Pflanze nach dem Einstich der Gallwespen produziert.

Totholz in Form von Baumstämmen und -stubben sind ein Refugium für viele Kleintiere und Pilze. Sie alle tragen zur Umwandlung des organischen Materials – letztendlich zu Waldboden – bei.


Der südliche Gladeberg und der Weinberg sind Teil des FFH – Gebietes 132: Weper, Gladeberg, Aschenburg (4224-301). Das 842 ha große FFH – Gebiet wurde 2015 von der EU-Kommission bestätigt. Geschützt werden dabei soll ein Höhenrücken mit hervorragend ausgeprägten, orchideenreichen Enzian-Schillergras-Halbtrockenrasen, Trockengebüschen und Waldgesellschaften auf kalkhaltigem Untergrund.

1992 wurde von der Europäischen Union (EU) beschlossen, ein staatenübergreifendes Schutzgebietsnetz (Natura 2000) aufzubauen, um natürliche und naturnahe Lebensräume sowie wildlebende Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu entwickeln. Das Netz Natura 2000 wird aus Gebieten gebildet, die nach der Fauna – Flora – Habitat – Richtlinie (FFH – Richtlinie, 92/43/EWG) und der Vogelschutzrichtlinie (79/409/EWG) unter Schutz gestellt werden.

Die Zuständigkeit für die Auswahl der zu meldenden FFH – Gebietsvorschläge liegt in Deutschland bei den Bundesländern. Nach Prüfung durch die EU-Kommission auf der Grundlage einheitlicher Standards (FFH – Richtlinie, Anhang III) müssen die Gebiete dann innerhalb von sechs Jahren unter Schutz gestellt werden.

Schon 1979 (neu gefasst 2009) hat die Europäische Gemeinschaft (EG) die Vogelschutzrichtlinie erlassen, die ausschließlich dem Schutz von Vogelarten dient. Die FFH – Richtlinie klammert die Vogelarten als Auswahlkriterium für FFH – Gebiete aus.

Die rechtliche Regelung zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht erfolgt in Niedersachsen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Die Zuständigkeit für die Sicherung und das ergänzende Management liegt in Niedersachsen grundsätzlich bei den Unteren Naturschutzbehörden (UNB). In der Regel erfolgt ein hoheitlicher Flächenschutz als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet. Alle Mitgliedsstaaten der EU sind verpflichtet, erhebliche Verschlechterungen der FFH – Lebensraumtypen und -Arten, für die FFH – Gebiete ausgewiesen wurden, gemäß den Erhaltungszielen zu vermeiden. Konkret bedeutet dies, dass bei Plänen und Projekten, die ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, ein entsprechendes Prüfverfahren (z.B. FFH – Verträglichkeitsprüfung) durchzuführen ist.

Im Vergleich dazu ist ein Naturschutzgebiet (NSG) eine Schutzgebietsform, die nach der nationalen Gesetzgebung einen strengen Schutz für Tiere, Pflanzen und Lebensräume vorsieht. Naturschutzgebiete stellen (nach den Nationalparks) die strengste Schutzkategorie dar. In Naturschutzgebieten hat der Schutz von Natur und Landschaft Vorrang vor menschlichen Nutzungen. FFH – Gebiete oder Teile davon werden oft gleichzeitig als nationale Schutzgebiete ausgerufen.

Der Weinberg ist Teil des Landschaftsschutzgebietes (LSG) Leinebergland, das seit 1971 besteht. Landschaftsschutzgebiete dienen ebenfalls dem besonderen Schutz von Natur und Landschaft, sind aber im Gegensatz zu Naturschutzgebieten häufig großflächiger und haben zumeist geringere Nutzungseinschränkungen.

Verschiedene Anhänge der EU-Richtlinien führen Arten und Lebensraumtypen auf, die besonders schützenswert sind und deren Erhalt durch das Schutzgebietssystem Natura 2000 gesichert werden soll. In Anhang I der FFH – Richtlinie sind 231 (92 für Deutschland) unterschiedliche Lebensraumtypen, in Anhang II die Tier- und Pflanzenarten (für Deutschland 141) aufgeführt, die von gemeinschaftlichem Interesse sind.

Anhang IV der FFH – Richtlinie enthält die Tier- und Pflanzenarten, die in ganz Europa und damit auch in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, in denen sie vorkommen, gefährdet und damit schützenswert sind. In Deutschland wurde der Schutz der Anhang IV-Arten in das Bundesnaturschutzgesetz als „streng geschützte Arten“ übernommen. Bei Arten des Anhangs V wurde deren Rückgang und Gefährdung vor allem durch die Entnahme aus der Natur verursacht.

Beispiele von in den Anhängen der FFH – Richtlinie gelisteten Tierarten, die auch in Niedersachsen vorkommen, sind die Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria Podra) und der Kammmolch (Triturus cristatus Laurenti).

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner